Satzung Seestern e.V.

Bärbel Bohley
Fehrbellinerstr. 91
10119 Berlin
Tel/Fax 44 84162
Stara Celina
21317 Lokva Rogoznica
Kroatien
Seestern e.V.
morska zvjiezda e.V.
Kinderseelen brauchen Nahrung - Verein zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
Begegnen - gestalten - glücklich sein

Satzung
§1

Ziele
Dieser Verein setzt sich das Ziel, Kindern, Jugendlichen und Familien mit Kindern, die den Kriegswirren auf dem Balkan und den Folgen der gesellschaftlichen Veränderungen in Osteuropa ausgesetzt waren, einen Ferienaufenthalt an der Adria zu ermöglichen. Die Begegnung mit Künstlern soll ihnen helfen, ihre traumatischen Erlebnisse unter einem guten Stern - Kultur und Natur - kreativ zu verarbeiten. Viele Kinder leben in zerstörten Familien und haben in den letzten Jahren Not und Elend kennen gelernt -Tod, Vertreibung, Flüchtlingslager. Hier aber sollen sie in kleinen Gruppen ein familiäres Leben kennen und schätzen lernen.
Künstler wollen ihnen helfen, die Welt neu zu erleben und über alles Trennende hinweg wieder Freundschaften zu schließen, um so für das zukünftige Leben schöne Erinnerungen zu schaffen. Den Familien insbesondere mit vielen Kindern unterstützt der Verein, den Kindern wieder ein Zuhause zu schaffen. Investieve Maßnahmen an den Wohnorten der Kinder sollen helfen, Not und Elend zu überwinden.

§2

Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Freunde des Vereines werden.
Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung und wird wirksam, wenn sie dem Vorstand, der über die Mitgliedschaft entscheidet, zugegangen ist, und dieser sie nicht binnen einer Frist von einem Monat zurückweist.
Mit dem Beitritt wird die Satzung anerkannt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausstritt entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

§3

Mitgliederpflichten
Jedes Mitglied soll nach besten Kräften zur Erreichung des Zweckes des Vereines beitragen. Der Verein finanziert sich durch Spenden und Beiträge. Es wird ein jährlicher Mindestbeitrag von 8.00 € jeweils im Januar im Voraus per Einzugsverfahren oder Überweisung erhoben. Die Änderungen des Mindestbetrages wird von der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen.

§4

Organe
Organe des Vereines sind Vorstand, Revisionskommission und Mitgliederversammlung.

§ 5

Vorstand
Der Vorstand gemäß § 25 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand und Revisionskommission werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der Revisionskommission während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 6

Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind schriftlich vom 1. und 2. Vorsitzenden - mindestens 14 Tage vorher - einzuladen. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Kassenwartes und der Revisionskommission vorzulegen. Sie beschließt über Entlastung, Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission sowie über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder oder dem Vorstand einzuberufen und ebenfalls 14 Tage vorher bekannt zu geben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder - mit Ausnahme von $ 5 und 11 - der Satzung gemacht. Bei mit der Einladung vorliegenden Anträgen kann das Stimmrecht auch schriftlich wahrgenommen werden. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll vom Schriftführer oder einem vom Vorstand benannten Mitglied des Vereines angefertigt. Dieses wird vom Protokollführer und der Versammlung unterzeichnet.

§7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31 Dezember jedes Jahres.

§8

Einzahlung und Verwendung der freiwilligen Spenden
Der Verein führt ein Konto bei einer Sparkasse (z.Z. Berliner Volksbank). Abhebungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Vorstandes. Um den Zweck des Vereines zu sichern, müssen Anträge über die Verwendung der Mittel von Eltern, Pädagogen oder Mitgliedern des Vereines beim Vorstand des Vereines eingereicht werden. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand für Anschaffungen bis 2500,00 €. Bei höheren Beträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§9

Haftung
Die Haftung des Vereines und seiner Mitglieder ist auf Bar- und Sachvermögen zu beschränken. Der Vorstand hat darauf im Rechtsverkehr hinzuweisen.

§10

Ausscheiden .
Bei Ausscheiden aus dem Verein, Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Rückzahlung aus Beitragen und Spenden.

§11

Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines Zwecks oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung fällt das Vermögen an eine vergleichbare Einrichtung, die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 29.04.2006
f.d.R.
Christiane Rusch (Vorsitzende),
Bärbel Bohley (Vorsitzende)